FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2024
1 K 232/24
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 393

Ansetzen des ermäßigten umsatzsteuerlichen Satzes bei der Lieferung von sog. Milchersatzprodukten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 1 K 232/24

DRsp Nr. 2024/8179

Ansetzen des ermäßigten umsatzsteuerlichen Satzes bei der Lieferung von sog. Milchersatzprodukten

1. "Milchersatzprodukte" pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch- oder Milchmischgetränke im Sinne von Nr. 4 oder Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG und unterliegen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz. 2. Die aus Soja, Reis oder Hafer hergestellten Getränke bzw. vegane Milchalternativen gehören nicht zu den begünstigten Gegenständen, weil sie keinen Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses enthalten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 4, 31, 33, 35 der Anlage 2 unterliegt.

Die Klägerin ist eine --mit Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX errichtete-- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts C (Nr. HRX XXX) eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind

- [...].