FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
2 K 2193/21
Normen:
UStG § 18 Abs. 9;
Fundstellen:
DStRE 2023, 296

Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 2 K 2193/21

DRsp Nr. 2022/10018

Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 1.November 2021 verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzung für 2018 dahingehend zu ändern, dass Vorsteuern i.H.v. 912.082,07 € berücksichtigt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2018 dergestalt hat, dass ihr ein Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 912.082,07 € zusteht.

Die Klägerin ist eine am 19. Oktober 2009 in I... gegründete und dort ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd.), deren Zweck der globale Handel mit Rohstoffprodukten und dazugehörigen Transportleistungen sowie das globale Marketing ist.