LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2016
L 3 AS 4387/15
Normen:
Alg II-V § 3 Abs. 7 S. 3 und S. 5; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB II § 7; UStG § 16; UStG § 18;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1337/15

Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für einen selbständigen RechtsanwaltBerücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen, Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung und Fahrtkosten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 4387/15

DRsp Nr. 2017/2369

Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für einen selbständigen Rechtsanwalt Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen, Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung und Fahrtkosten

Bei einem selbständigen Rechtsanwalt, der aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sind 1. Umsatzsteuerzahlungen als Einkommen 2. Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe 3. Fahrtkosten nicht nach Nr. 7003 RVG sondern nach § 3 Abs. 7 S. 3 und 5 Alg II-V zu berücksichtigen.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V sind Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen; hierzu gehören auch die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. 2. Diese stellen zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen dar; hierbei sind Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen nicht zu berücksichtigen. 3. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.