Das klagende Land (im folgenden: Kläger) gewährte der im Jahre 1964 geborenen Tochter S. des Beklagten aus dessen 1985 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Der Kläger macht einen auf ihn gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 406,30 DM für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 1988 (insgesamt 3.656,70 DM) nebst Zinsen geltend.
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