BGH - Urteil vom 02.11.2001
V ZR 224/00
Normen:
UStG § 14 Abs. 1, 2, 3 ; BGB §§ 157 242 812 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DB 2002, 140
MDR 2002, 448
NJW 2002, 1276
NJW-RR 2002, 376
WM 2002, 605
ZNotP 2002, 436
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit eines Umgehungsgeschäfts

BGH, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen V ZR 224/00

DRsp Nr. 2002/532

Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit eines Umgehungsgeschäfts

»1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff. und BGH, NJW 1989, 302 ff.). 2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff.; BGH, NJW 1989, 302 ff.) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.