LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2017
15 TaBV 38/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 316; BGB § 362 Abs. 1; BetrVG § 76a Abs. 4 S. 3-5; UStG § 1; UStG § 2; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/16

Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 15 TaBV 38/17

DRsp Nr. 2018/8871

Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle

1. Ein umsatzsteuerpflichtiges Mitglied einer Einigungsstelle hat einen Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer; einer gesonderten Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bedarf es nicht. 2. Einen Anspruch auf Mehrwertsteuer kann ein außergerichtlicher Beisitzer grundsätzlich nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er nachhaltige Einkünfte aus nebenberuflicher Unternehmertätigkeit erzielt (§§ 1, 2 UStG) und deshalb vom Finanzamt zur Umsatzsteuerzahlung herangezogen wird. 3. Ein nach § 19 Abs. 2 UStG wirksamer Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären; der offene Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen an Kunden ist noch keine wirksame Erklärung des Verzichts, denn diese Rechnungen sind nicht an das Finanzamt gerichtet.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2017 zum Az. 3 BV 1/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 316; BGB § 362 Abs. 1; BetrVG § 76a Abs. 4 S. 3-5; UStG § 1; UStG § 2; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I.