OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2018
16 U 127/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 314/16

Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 16 U 127/17

DRsp Nr. 2019/17130

Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

1. Haben die Parteien von Bauverträgen in der Vergangenheit ein Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vereinbart und hat der Auftraggeber die so geschuldete Umsatzsteuer unmittelbar an die Finanzverwaltung ausgezahlt, so steht dem Unternehmer, nachdem sich diese Praxis als rechtswidrig herausgestellt und der Auftraggeber die gezahlte Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung zurück erlangt hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. 2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer Kenntnis davon erlangt, dass die bisher geübte Praxis rechtswidrig war.(Anschl. an OLG Köln - 7 U 177/15)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.08.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 314/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b;
1. 2.