Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger betreibt in der Form eines Einzelunternehmers Wing Tsun Schulen in W. und C. und bietet Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun an. Er begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) des Umsatzsteuergesetzes - UStG -.
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