FG Sachsen - Urteil vom 13.08.2014
8 K 650/14
Normen:
UStG 2005 § 2 Abs. 1; UStG 2005 § 19; UStG 2005 § 13b Abs. 5; UStG 2005 § 15;

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

FG Sachsen, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 8 K 650/14

DRsp Nr. 2014/14920

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

1. Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen (hier: Erbringung von Trockenbauleistungen). 2. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen (z. B. zur Erlangung des Vorsteuerabzugs für privat bezogene Leistungen) kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. 3. Im Verfahren wegen der Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich beim Antragsteller tatsächlich um einen selbstständig tätigen Subunternehmer handelt, oder ob er tatsächlich keinen Leistungserfolg, sondern nur seine Arbeitskraft schuldet, in ein Unternehmen eingegliedert ist, dessen Weisungen unterliegt und Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Steuernummer zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.