Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 12.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf -18.004,67 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der L GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) aus seiner Rechnung an die Schuldnerin über seine als Konkursverwalter erbrachte Leistung den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
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