Streitig ist, ob der Kläger die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der Fa. A beanspruchen kann.
Der Kläger reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Oktober 2009 beim Beklagten ein, in der er Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.925,00 € aus Rechnungen der Fa. A über den Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend machte. Zum Nachweis fügte er zwei Rechnungen der Fa. A vom 14. Juli 2009 und vom 22. September 2009 bei.
In der Rechnung vom 14. Juli 2009 über einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 48.319,33 € und zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 9.180,67 € wird als Liefergegenstand im Feld "Text" unter den Positionen 1-3 wörtlich das Folgende ausgeführt:
Darüber hinaus wird in der Rechnung unter der Position 1 die Menge mit und unter Nummer und unter der Position 2 die Menge mit und unter Nummer unter der Position 3 die Menge mit und unter Nummer angegeben.
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