OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2020
24 U 203/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 16 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 212 0 134/18

Anspruch auf Nachzahlung von UmsatzsteuerÄnderung der rechtswidrigen Verwaltungspraxis zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei BauleistungenSubjektives Element für einen Verjährungsbeginn

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 24 U 203/19

DRsp Nr. 2022/4992

Anspruch auf Nachzahlung von Umsatzsteuer Änderung der rechtswidrigen Verwaltungspraxis zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Subjektives Element für einen Verjährungsbeginn

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - vorbehaltlich einer schriftlichen Stellungnahme der Beklagten - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 16 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Das klagende Land verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die von Restwerk lohn in Höhe der Umsatzsteuer aus Bauverträgen, die die Beklagte Bauträgerin mit 17 bauleistenden Unternehmen, den Zedenten, abgeschlossen hat.