BGH - Urteil vom 09.11.1983
IVb ZR 14/83
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a, 1361 ;
Fundstellen:
BGHZ 89, 33
DRsp I(165)162c
DRsp-ROM Nr. 1994/4728
EzFamR BGB § 1360a Nr. 1
FamRZ 1984, 148
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 21
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 110
NJW 1984, 291

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unter geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 14/83

DRsp Nr. 1994/4591

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unter geschiedenen Ehegatten

1. Zwischen geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. 2. § 1360 a Abs. 4 BGB knüpft die gegenseitige Vorschußpflicht an den Bestand der Ehe und ordnet sie - wie die Einfügung der Vorschrift in die Bestimmungen über den Familienunterhalt erkennen läßt - dem Pflichtenkreis der Ehegatten während ihres Zusammenlebens zu. Aus der Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB folgt, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Vorschrift könne bereits im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten nicht mehr unmittelbar angewendet werden.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a, 1361 ;

Hinweise:

Der BGH hat damit einen seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Streit beendet. Frühere Entscheidungen sind deshalb gegenstandslos, gegenteilige Auffassungen seither in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten worden.