BFH - Urteil vom 12.01.2011
XI R 10/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 402/04

Anspruch auf sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung eines zu privaten Wohnzwecken und im Interesse eines Unternehmens genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen XI R 10/08

DRsp Nr. 2011/5583

Anspruch auf sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung eines zu privaten Wohnzwecken und im Interesse eines Unternehmens genutzten Gebäudes

1. NV: Hat eine GmbH in den Jahren 1998 bis 2000 auf ihrem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, das sie teilweise unternehmerisch nutzt und teilweise ihren Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für deren private Wohnzwecke überlässt, kann der GmbH ein Vorsteuerabzugsrecht aus den Bauerrichtungskosten zustehen. 2. NV: Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum im Rahmen eines Mietvertrages oder eines Anstellungsvertrages gilt umsatzsteuerrechtlich regelmäßig als steuerfreie Vermietung und schließt den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bauerrichtungskosten aus.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine international tätige Spedition in der Rechtsform einer GmbH. Sie erwarb 1997 ein Grundstück, das sie für ihre Speditionszwecke nutzt. Auf dem Grundstück befand sich ein Wohngebäude, das bis auf die Kellerdecke abgerissen wurde. Anschließend wurde das Wohnhaus neu errichtet und von den miteinander verheirateten Geschäftsführern der Klägerin privat genutzt.

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