BFH - Beschluss vom 26.09.2007
V B 8/06
Normen:
AO § 163 ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1434
BFH/NV 2008, 320
BFHE 219, 245
BStBl II 2008, 405
DB 2008, 107
NJW 2008, 1760
NVwZ-RR 2008, 567
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3532/05

Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder Abweichung von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis keine Gleichheit im Unrecht

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen V B 8/06

DRsp Nr. 2008/314

Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder Abweichung von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis keine Gleichheit im Unrecht

»1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die Rechtsprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat. 2. Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen berücksichtigt hat, muss ihm das FA durch Einzelmaßnahme (z.B. nach § 163 AO) Rechnung tragen. 3. Ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung oder Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall auslöst, ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien. 4. Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus einem schlichten Verwaltungsunterlassen --wie vorliegend bei jahrelanger Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen-- nicht hergeleitet werden.«

Normenkette:

AO § 163 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Gründe: