Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 6. Dezember 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2014 werden
1.)für die mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2009 in Höhe von 3.097.261,25 € Zinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat ab dem 28. Juli 2011 bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an die Klägerin festgesetzt;
2.)für die mit Bescheid vom 4. November 2013 festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-12/2010 in Höhe von 5.811.249,94 € Zinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat ab dem 5. Februar 2012 bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an die Klägerin festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird in Höhe von 1.017.885 € festgesetzt.
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