FG Münster - Urteil vom 17.03.2025
5 K 694/17 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2070

Anspruch auf Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind

FG Münster, Urteil vom 17.03.2025 - Aktenzeichen 5 K 694/17 U

DRsp Nr. 2025/10428

Anspruch auf Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind

Ein Richterwechsel (hier der ehrenamtlichen Richter) nach einer bereits zuvor erfolgten mündlichen Verhandlung ist unschädlich, wenn eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vorliegt. Hingegen ist ein Richterwechsel regelmäßig bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung als unstatthaft anzusehen, sofern sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage hinzieht. Soweit hingegen zwischen zwei mündlichen Verhandlungen mehr als neun Wochen, handelt es sich um einen neuen Termin, der die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach Maßgabe der für den neuen Termin geltenden Liste erforderlich macht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob für das Streitjahr 2012 ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus den Rechnungen der NX GmbH besteht.

- - - - - - - - - - - - 1.) a) aa) bb) b) aa) bb) c) 2.) - - - - -