BGH - Urteil vom 05.06.1985
IVb ZR 27/84
Normen:
BGB § 1360 a Abs.4;
Fundstellen:
DRsp I(165)177a-c
FamRZ 1985, 902
MDR 1986, 298
NJW 1985, 2265

Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Beendigung des Prozesses

BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 27/84

DRsp Nr. 1992/4305

Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Beendigung des Prozesses

»Die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses kann nach der Beendigung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch gegenüber dem verpflichteten Ehegatten noch nicht geltend gemacht worden war. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der vorschußberechtigte Ehegatte den Anspruch an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hatte.«

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs.4;

Tatbestand:

Die Kläger sind Rechtsanwälte. Am 22. Juni 1982 wurden sie von der Ehefrau des Beklagten mit deren Vertretung in einem Scheidungsrechtsstreit gegen den Beklagten beauftragt. Zugleich trat ihnen die Ehefrau ihren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Beklagten nach § 1360a Abs. 4 BGB ab. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1982 stellten die Kläger den Scheidungsantrag und suchten um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ihre Mandantin nach. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde durch Beschluß vom 3. Juli 1982 wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zurückgewiesen.