Die Kläger sind Rechtsanwälte. Am 22. Juni 1982 wurden sie von der Ehefrau des Beklagten mit deren Vertretung in einem Scheidungsrechtsstreit gegen den Beklagten beauftragt. Zugleich trat ihnen die Ehefrau ihren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Beklagten nach § 1360a Abs. 4 BGB ab. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1982 stellten die Kläger den Scheidungsantrag und suchten um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ihre Mandantin nach. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde durch Beschluß vom 3. Juli 1982 wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zurückgewiesen.
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