FG Köln - Urteil vom 30.08.2012
6 K 1084/10
Normen:
AO § 225 Abs 2 Satz 1; UStG § 18 Abs 1;

Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, Haftungsumfang

FG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 1084/10

DRsp Nr. 2013/4117

Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, Haftungsumfang

1. Bei der Umsatzsteuer besteht der Steueranspruch in der Regel aus einer USt-Vorauszahlung für jeden Voranmeldungszeitraum, einem vom Unternehmer angemeldeten Unterschiedsbetrag zugunsten des FA aus der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr und einem weiteren Unterschiedsbetrag zugunsten des FA aus einer von der Steueranmeldung abweichenden Steuerfestsetzung. 2. Die primäre Verrechnung von Zahlungen mit der Steuer ist für den Stpfl. schon im Ansatz günstiger als die zivilrechtliche Bestimmung in § 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen zuerst auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet werden. Die vorrangige Verrechnung auf die Steuer mindert unmittelbar die künftigen Säumniszuschläge.

Normenkette:

AO § 225 Abs 2 Satz 1; UStG § 18 Abs 1;

Tatbestand

Der Beklagte betreibt gegen den Kläger wegen rückständiger Umsatzsteuer 2001, 2002, 2004 und 2006 die Vollstreckung. Anfang 2007 schuldete der Kläger 69.216 EUR.