LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2025
5 Sa 1041/24
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 814; BGB § 818; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 291; UStG § 14c Abs. 2; AÜG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 14999/23
ArbG Berlin, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5303/24

Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung überzahlter Honorare bei nachträglicher Feststellung des Arbeitnehmerstatus der vermeintlich freien Mitarbeiters; Bereicherungsrechtlicher Anspruch der Arbeitgeberin auch bei Nichtigkeit des Mitarbeitervertrags nach AÜG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2025 - Aktenzeichen 5 Sa 1041/24

DRsp Nr. 2026/3793

Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung überzahlter Honorare bei nachträglicher Feststellung des Arbeitnehmerstatus der vermeintlich freien Mitarbeiters; Bereicherungsrechtlicher Anspruch der Arbeitgeberin auch bei Nichtigkeit des Mitarbeitervertrags nach AÜG

1. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis mit einer selbständigen Unternehmerin im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für selbständige Tätigkeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Dies führt zur Anwendung des § 612 Absatz 2 BGB und einem Anspruch auf die übliche Vergütung. 2. Der Arbeitgeber kann gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird. 3. Fehlt es an hinreichendem Sachvortrag zur Höhe der üblichen Vergütung und liegen offenkundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO vor, die dem Gericht bei Zugrundelegung vom Arbeitgeber vorgetragener Anknüpfungstatsachen eine Schätzung der üblichen Vergütung gemäß § Absatz erlauben, können diese Tatsachen auch dann herangezogen werden, wenn sich die Parteien auf sie nicht berufen haben, sofern sie zuvor darauf hingewiesen worden sind.