OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2026
12 U 138/25
Normen:
BGB § 320; BGB § 273; BGB § 641 Abs. 3; BGB § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291; UStG § 14;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 288/24

Anspruch der Auftraggeberin auf Rückzahlung der für den im Festpreis veranschlagten, nicht erbrachten hydraulischen Abgleichs der eingebauten Heizungsanlage Klägerin gegen beklagten Auftragnehmer; Anspruch auf Rechnungsberichtigung als Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aus dem Interesse der steuerlichen Absetzbarkeit des Beklagten

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 - Aktenzeichen 12 U 138/25

DRsp Nr. 2026/4659

Anspruch der Auftraggeberin auf Rückzahlung der für den im Festpreis veranschlagten, nicht erbrachten hydraulischen Abgleichs der eingebauten Heizungsanlage Klägerin gegen beklagten Auftragnehmer; Anspruch auf Rechnungsberichtigung als Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aus dem Interesse der steuerlichen Absetzbarkeit des Beklagten

1. Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können. 2. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 288/24) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 506,73 € zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,73 € gegenüber Herrn Rechtsanwalt M., O.-weg, Y., freizustellen.