1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2020 vom 5. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2023 wird um € herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Einfuhrumsatzsteuer aus einem Steuerbescheid des Hauptzollamts A vom 23. April 2020 als Vorsteuer zum Abzug bringen kann.
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