FG München - Urteil vom 09.12.2025
5 K 808/23
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 13a Abs. 2; UStG § 21 Abs. 2; UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 77 Abs. 3 S. 1;

Anspruch der Klägerin auf Abzug der bezahlten Einfuhrumsatzsteuer in betreffender Höhe; Einfuhr der streitigen Ware nach Deutschland und Erlangung der Verfügungsmacht; Volles Risiko und Kostentragung für Transport auf Seiten des Käufers bei Verwendung des Incoterms Ex Works ab Übergabe der Ware

FG München, Urteil vom 09.12.2025 - Aktenzeichen 5 K 808/23

DRsp Nr. 2026/2627

Anspruch der Klägerin auf Abzug der bezahlten Einfuhrumsatzsteuer in betreffender Höhe; Einfuhr der streitigen Ware nach Deutschland und Erlangung der Verfügungsmacht; Volles Risiko und Kostentragung für Transport auf Seiten des Käufers bei Verwendung des Incoterms "Ex Works" ab Übergabe der Ware

Bei der Verwendung des Incoterms "Ex Works" hat der Käufer ab Übergabe der Ware das volle Risiko und alle Kosten des Transports zu tragen; der Verkäufer hat die Ware nur bereitzustellen. Mit Beginn der Versendung erlangt der Käufer daher Verfügungsmacht über die Ware.

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2020 vom 5. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2023 wird um € herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 13a Abs. 2; UStG § 21 Abs. 2; UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 77 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Einfuhrumsatzsteuer aus einem Steuerbescheid des Hauptzollamts A vom 23. April 2020 als Vorsteuer zum Abzug bringen kann.

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