OLG Hamm - Beschluß vom 12.05.1992
15 W 33/92
Normen:
UStG § 4 Nr. 13 § 9 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 4 § 23 § 27 Abs. 2 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1308
NJW-RR 1992, 1232
OLGR-Hmm 1992, 310
OLGZ 1993, 57
WE 1992, 258
Wohnungseigentümer 1992, 119

Anspruch der Wohnungseigentümer auf offenen Ausweis von Umsatzsteueranteilen

OLG Hamm, Beschluß vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 15 W 33/92

DRsp Nr. 1995/1625

Anspruch der Wohnungseigentümer auf offenen Ausweis von Umsatzsteueranteilen

»1. Der offene Ausweis von Umsatzsteueranteilen zu den Abrechnungspositionen der Einzelabrechnung eines Wohnungs- oder Teileigentümers setzt voraus, daß die Gemeinschaft insgesamt auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen an die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer ganz oder teilweise verzichtet.2. Die Ausübung der Option nach § 9 Abs. 1 UStG erfordert einen Beschluß der Eigentümerversammlung.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 13 § 9 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 4 § 23 § 27 Abs. 2 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 26) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Eigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2) war bis Ende des Jahres 1989 zugleich Verwalterin der Anlage. Seit dem O1.O1.1990 ist Herr ... als Verwalter bestellt.

Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des in der Teilungserklärung vom 19.12.1970 gebildeten Miteigentumsanteils von 1.042/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Räumen Nr. 56 des Aufteilungsplanes. Sie haben gem. §§ 4 Nr. 13, 9 UStG im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung ihres Sondereigentums für die Mehrwertsteuer optiert.