OLG Hamm - Urteil vom 18.06.2020
24 U 64/19
Normen:
UStG § 27 Abs. 19; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 393/17

Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer bei ursprünglich irrtümlicher Annahme der Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 24 U 64/19

DRsp Nr. 2020/11767

Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer bei ursprünglich irrtümlicher Annahme der Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung auch dann ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger vor dem 14.02.2014 Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.2. Das Zivilgericht ist jedenfalls zur Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden nicht rechtskräftigen und bestrittenen Gegenforderung befugt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Berücksichtigung der einseitigen Teilerledigungserklärung des klagenden Landes wird das am 16.04.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.