BGH - Urteil vom 26.02.1997
VIII ZR 128/96
Normen:
BGB § 157 ; UStG (1991) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 856
BGHR UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Factoring 1
DB 1997, 973
DRsp I(112)221c
NJW-RR 1997, 1054
WM 1997, 1291
ZIP 1997, 734
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Anspruch des Forderungskäufers auf Auskehrung an den Forderungsverkäufer wegen der Uneinbringlichkeit der Forderung erstatteter Umsatzsteuer

BGH, Urteil vom 26.02.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 128/96

DRsp Nr. 1997/2958

Anspruch des Forderungskäufers auf Auskehrung an den Forderungsverkäufer wegen der Uneinbringlichkeit der Forderung erstatteter Umsatzsteuer

»Zur Frage, wem beim echten Factoring-Vertrag die bei Uneinbringlichkeit der Forderung erstattete Umsatzsteuer zusteht.«

Normenkette:

BGB § 157 ; UStG (1991) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Inhaberin einer Forderung gegen die I. Deutschland GmbH in Höhe von 210.000 DM inklusive 14 % Mehrwertsteuer. Über diese Forderung schloß sie mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 3. August 1990 einen Vertrag, der folgende Bestimmungen enthält.

"1.) Aus Lieferungen hat die Verkäuferin eine Forderung in Höhe von DM 210.000,-- (i.W. Deutsche Mark zweihundertzehntausend) gegen die I. Deutschland GmbH ...

Diese Forderung verkauft die Verkäuferin zu einem Preis von DM 115.000,-- (i.W. Deutsche Mark einhundertfünfzehntausend) an die Käuferin. ...

2.) In Erfüllung des Kaufvertrages tritt die Verkäuferin hiermit der Käuferin vorgenannte Forderung mit allen zu dieser Forderung gehörenden Rechten ab."