Die Beklagte war Inhaberin einer Forderung gegen die I. Deutschland GmbH in Höhe von 210.000 DM inklusive 14 % Mehrwertsteuer. Über diese Forderung schloß sie mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 3. August 1990 einen Vertrag, der folgende Bestimmungen enthält.
"1.) Aus Lieferungen hat die Verkäuferin eine Forderung in Höhe von DM 210.000,-- (i.W. Deutsche Mark zweihundertzehntausend) gegen die I. Deutschland GmbH ...
Diese Forderung verkauft die Verkäuferin zu einem Preis von DM 115.000,-- (i.W. Deutsche Mark einhundertfünfzehntausend) an die Käuferin. ...
2.) In Erfüllung des Kaufvertrages tritt die Verkäuferin hiermit der Käuferin vorgenannte Forderung mit allen zu dieser Forderung gehörenden Rechten ab."
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