Die am 9. Dezember 1966 geborene Beklagte ist die Tochter des im Jahre 1934 geborenen Klägers aus seiner geschiedenen Ehe, aus der noch ein im Februar 1974 geborener Sohn stammt. Der Kläger hat außerdem einen am 6. August 1984 geborenen nichtehelichen Sohn.
Die Beklagte steht seit dem 1. September 1984 in einem Ausbildungsverhältnis und erhält eine - mit jedem Ausbildungsjahr steigende - monatliche Ausbildungsvergütung. Der Kläger bezieht wegen eines im Jahre 1975 erlittenen Verkehrsunfalls eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, zu der zeitweise Kinderzulagen für die beiden ehelichen Kinder in Höhe von monatlich je 113,77 DM gewährt wurden. Seit dem 30. Dezember 1980 besteht für ihn eine Gebrechlichkeitspflegschaft.
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