OLG Köln - Urteil vom 04.08.2016
7 U 177/15
Normen:
BGB § 631; BGB § 157; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 313; UStG § 13b;
Fundstellen:
NJW 2017, 677
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 103/15

Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

OLG Köln, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 7 U 177/15

DRsp Nr. 2016/15341

Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

1. Haben die Parteien von Bauverträgen in der Vergangenheit ein Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vereinbart und hat der Auftraggeber die so geschuldete Umsatzsteuer unmittelbar an die Finanzverwaltung ausgezahlt, so steht dem Unternehmer, nachdem sich diese Praxis als rechtswidrig herausgestellt und der Auftraggeber die gezahlte Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung zurück erlangt hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. 2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer Kenntnis davon erlangt, dass die bisher geübte Praxis rechtswidrig war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.10.2015 - 7 O 103/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 157; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 313; UStG § 13b;

Gründe

I.