OLG Köln - Urteil vom 14.03.2019
7 U 28/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 14/17

Anspruch des Unternehmers gegen einen Bauträger auf Entrichtung der Umsatzsteuer für Werkleistungen

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 28/18

DRsp Nr. 2020/12936

Anspruch des Unternehmers gegen einen Bauträger auf Entrichtung der Umsatzsteuer für Werkleistungen

Haben ein Bauträger und ein Werkunternehmer in Anwendung des insoweit vermeintlich geltenden § 13b UStG vereinbart, dass die auf die zu erbringenden Werkleistungen entfallende Umsatzsteuer von dem Bauträger unmittelbar an das Finanzamt abzuführen ist, erweist sich dies aber aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 - als unzutreffend und wird der Unternehmer nunmehr auf Zahlung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt in Anspruch genommen, so steht ihm aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung gegen den Bauträger ein Anspruch auf Entrichtung der auf die erbrachten Leistungen entfallenden Umsatzsteuer zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 14/17) vom 02.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.