OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2019
11 U 87/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 318/17

Anspruch des Unternehmers gegen einen Bauträger auf Entrichtung der Umsatzsteuer für Werkleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 87/18

DRsp Nr. 2020/12941

Anspruch des Unternehmers gegen einen Bauträger auf Entrichtung der Umsatzsteuer für Werkleistungen

Haben ein Bauträger und ein Werkunternehmer in Anwendung des insoweit vermeintlich geltenden § 13b UStG vereinbart, dass die auf die zu erbringenden Werkleistungen entfallende Umsatzsteuer von dem Bauträger unmittelbar an das Finanzamt abzuführen ist, erweist sich dies aber aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 - als unzutreffend und wird der Unternehmer nunmehr auf Zahlung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt in Anspruch genommen, so steht ihm aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung gegen den Bauträger ein Anspruch auf Entrichtung der auf die erbrachten Leistungen entfallenden Umsatzsteuer zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.04.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 318/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.