LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2025
L 10 KR 215/23 KH
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b; SGB V § 129a; AO § 67;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2584/19

Anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung der an ein Krankenhaus gezahlten Umsatzsteuer; Steuerfreiheit der Verabreichung von individuell im Krankenuas hergestellten Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 215/23 KH

DRsp Nr. 2025/7565

Anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung der an ein Krankenhaus gezahlten Umsatzsteuer; Steuerfreiheit der Verabreichung von individuell im Krankenuas hergestellten Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

Bei Vorliegen einer Nettopreiabrede wie hier bezieht sich die einem Vertrag zugrundeliegende Kalkulation allein auf den Nettopreis, während sich die Höhe der vom Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemisst, den der Unternehmer an das Finanzamt abzuführen hat. Hieraus folgt, dass der Abnehmer (hier: die klagende Krankenkasse) nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer an den Unternehmer (hier: das beklagte Krankenhaus) verpflichtet ist, wenn dieser seinerseits der Verpflichtung obliegt, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Vielmehr ist der Abnehmer berechtigt, die Umsatzsteuer zurückzufordern, sofern er den Rechnungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer bereits an den Rechnungsaussteller geleistet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 114.864,04 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b; SGB V § 129a; AO § 67;

Tatbestand

- - - - - - - - -