FG Köln - Urteil vom 14.09.2016
2 K 195/14
Normen:
UStG § 18 Abs. 9;
Fundstellen:
BB 2016, 2838
DStRE 2018, 611

Anspruch einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Vergütung von Vorsteuer

FG Köln, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 2 K 195/14

DRsp Nr. 2016/18482

Anspruch einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Vergütung von Vorsteuer

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Vorsteuervergütungsbescheides vom 25. Januar 2013 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2014 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Juli bis September 2012 in Höhe von 71.907,-- € festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 40.610,-- € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Juli bis September 2012 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei um die Frage, ob der entsprechende Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist.