BayObLG - Beschluß vom 17.06.1999
3Z BR 88/99
Normen:
BGB § 1836 ; UStG § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 197
EzFamR aktuell 1999, 284
FamRZ 1999, 1607
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 727/98 13 T 3432/98 13 T 3433/98
AG Erlangen, vom 20.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 250/96

Anspruch eines Betreuers auf Erstattung von Mehrwertsteuer

BayObLG, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 88/99

DRsp Nr. 1999/7944

Anspruch eines Betreuers auf Erstattung von Mehrwertsteuer

»Der Berufsbetreuer hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf die Erstattung der für seine Vergütung zu entrichtenden Mehrwertsteuer, wenn seine Mehrwertsteuerpflicht auf einer Verzichtserklärung nach § 19 Abs. 2 UStG beruht.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; UStG § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 24.5.1996 die Beteiligte zu 1) zur vorläufigen und am 11.6.1996 zur endgültigen Betreuerin der am 4.3.1999 verstorbenen Betroffenen, dessen Alleinerbin die Beteiligte zu 2) ist. Mit Beschluß vom 20.8.1997 bewilligte das Amtsgericht der Beteiligten zu 1) aus dem Vermögen des Betroffenen eine Vergütung von 8.134.47 DM, lehnte aber eine Erstattung der Mehrwertsteuer ab. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 17.4.1998 zurück. Dagegen richtet sich die auf die Versagung der Mehrwertsteuer beschränkte weitere Beschwerde der ehemaligen Betreuerin.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.