BGH - Urteil vom 25.07.2024
VII ZR 646/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; UStG 2011 § 13b Abs. 5 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 2393
ZInsO 2024, 2320
MDR 2024, 1438
BauR 2024, 1810
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 225/18
OLG Celle, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 48/20

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteueranteils; Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger)

BGH, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen VII ZR 646/21

DRsp Nr. 2024/12281

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteueranteils; Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger)

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; UStG 2011 § 13b Abs. 5 S. 2 Hs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 6. Dezember 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Sie verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteueranteils von 216.600 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.