FG Hessen - Urteil vom 05.09.2006
6 K 1158/04
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2 ; GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BuchO § 8 Abs. 1 ;

Anspruch; Erteilung; Zweite Steuernummer; Informelle Selbstbestimmung; Steuergeheimnis; Steuersubjekt; Einzelunternehmer - Kein Anspruch auf Erteilung einer zweiten Steuernummer

FG Hessen, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 1158/04

DRsp Nr. 2007/7795

Anspruch; Erteilung; Zweite Steuernummer; Informelle Selbstbestimmung; Steuergeheimnis; Steuersubjekt; Einzelunternehmer - Kein Anspruch auf Erteilung einer zweiten Steuernummer

1. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer zweiten Steuernummer stellt unabhängig davon, ob die Erteilung einer Steuernummer ein Verwaltungsakt ist, einen Verwaltungsakt dar, der mit der Verpflichtungsklage angefochten werden kann. 2. Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer zweiten Steuernummer. 3. Durch die Einführung der Verpflichtung im Umsatzsteuergesetz, die Steuernummer auf Rechnungen anzugeben, ist die Steuernummer nicht mehr nur ein reines, den inneren Ablauf des Besteuerungsverfahrens regelndes Kriterium der Finanzverwaltung. 4. Bei einem Antrag auf Erteilung einer zweiten Steuernummer hat das Finanzamt eine Ermessensentscheidung zu treffen; hierbei ist das von dem Steuerpflichtigen geltend gemachte Individualinteresse (Recht auf informelle Selbstbestimmung) gegen das Interesse des Staates an einem möglichst einfach zu handhabenden Ordnungssystem abzuwägen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2 ; GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BuchO § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten (das Finanzamt -FA-), ihr eine gesonderte Steuernummer für ihre freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin zu erteilen.