OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2018
11 U 86/18
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 329/17

Ansprüche des Fiskus aus abgetretenem Recht über Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen als RestwerklohnErgänzende Vertragsauslegung nach Rechtsprechungsänderung durch den BFHErhebung der Umsatzsteuer beim leistenden UnternehmerAbtretung eines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2018 - Aktenzeichen 11 U 86/18

DRsp Nr. 2019/18097

Ansprüche des Fiskus aus abgetretenem Recht über Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen als Restwerklohn Ergänzende Vertragsauslegung nach Rechtsprechungsänderung durch den BFH Erhebung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger

1. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG greifen im Ergebnis nicht durch, insbesondere weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer nachträglichen Erhebung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nicht entgegensteht. 2. Der Unternehmer kann sich von seiner Umsatzsteuerpflicht durch Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger befreien.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.04.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 329/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.433.653,90 € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;