OLG Stuttgart - Urteil vom 13.04.2022
9 U 307/21
Normen:
BGB § 852; UStG § 13; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 142/21

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Eintritt der Verjährung von SchadensersatzansprüchenHöhe des Anspruchs gemäß § 852 BGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 9 U 307/21

DRsp Nr. 2022/16568

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Höhe des Anspruchs gemäß § 852 BGB

Bei Verkauf eines Fahrzeugs an einen Händler im Rahmen einer Absatzkette erlangt der Hersteller i. S. d. § 852 BGB lediglich den Nettokaufpreis, der gegebenenfalls um eine (Netto-) Händlermarge zu reduzieren ist. Die vom Endverbraucher an den Händler gezahlte Umsatzsteuer hat der Händler als Steuerschuldner nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1; 13a Abs. 1 Nr. 1; 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzuführen und zahlt sie nicht an den Hersteller als seinen Verkäufer aus.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.10.2021, Az. 8 O 142/21 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.962,45 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.220 € seit 03.06.2021 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ....

2.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %. Von den Berufungskosten tragen die Beklagte 62 %, die Klägerin 38 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.