KG - Urteil vom 10.11.2020
7 U 125/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; UStG (2011) § 13b Abs. 5 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 156/18

Ansprüche eines Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen

KG, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 125/19

DRsp Nr. 2021/9082

Ansprüche eines Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen

Einem Bauunternehmer steht aufgrund ergänzender Auslegung eines vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10) abgeschlossenen Bauvertrages mit einem Bauträger ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrages gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 UStG ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG Umsatzsteuer abführen zu müssen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juli 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 156/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette: