BFH - Urteil vom 26.08.2021
V R 13/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 674
BFH/NV 2022, 200
BStBl II 2022, 197
DB 2022, 34
DStR 2021, 2967
DStRE 2022, 122
DStZ 2022, 171
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 214/18

Ansprüche nach Kündigung eines ArchitektenvertragesEntschädigungen oder Schadensersatzzahlungen regelmäßig kein Entgelt im Sinne des UmsatzsteuerrechtsVergütung auf schon erbrachte Leistungsteile

BFH, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen V R 13/19

DRsp Nr. 2021/18992

Ansprüche nach Kündigung eines Architektenvertrages Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen regelmäßig kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts Vergütung auf schon erbrachte Leistungsteile

Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2019 – 5 K 214/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.