OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2020
5 U 147/19
Normen:
UStG § 13b; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; UStG § 27 Abs. 19 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 170/18

Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen BauträgerErstattung gezahlter UmsatzsteuerWirksamkeit einer Abtretung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 147/19

DRsp Nr. 2021/8564

Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen Bauträger Erstattung gezahlter Umsatzsteuer Wirksamkeit einer Abtretung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 02.05.2019 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 236.114,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; UStG § 27 Abs. 19 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte abgetretene Ansprüche von Werkunternehmern (nachfolgend: Zedenten) geltend, welche für die Beklagte, eine Bauträgerin, tätig gewesen waren. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Forderungen:

- 5.688,09 €, abgetreten von der A. GmbH am 28.01./03.02.2015;

- 175.629,00 €, abgetreten von der B. GmbH am 25./28.02.2016;

- 4.150,55 €, abgetreten von der C. GmbH am 25.02.2015;

- 24.810,77 €, abgetreten von der D. GmbH am 13.05./15.06.2015;