FG Münster - Urteil vom 10.10.2019
5 K 2662/16 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b);

Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem Unternehmen eingegliederten Organgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 5 K 2662/16 U

DRsp Nr. 2022/4135

Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem Unternehmen eingegliederten Organgesellschaft

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 02.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und des Änderungsbescheides vom 29.05.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2010 um 363,35 € gemindert und auf 12.368,30 € festgesetzt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 02.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 276,65 € gemindert und auf 12.685,85 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 72% und der Beklagte zu 28%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob Beförderungsleistungen des Klägers und der G GmbH als dem Unternehmen des Klägers eingegliederte Organgesellschaft anteilig als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind.