BFH - Urteil vom 03.03.2011
V R 23/10
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5; UStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 519/06

Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Leistungen für die Sanierung eines Marktplatzes; Anforderungen an die umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i.R.d. Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen V R 23/10

DRsp Nr. 2011/10235

Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Leistungen für die Sanierung eines Marktplatzes; Anforderungen an die umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i.R.d. Vorsteuerabzugs

1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG).2. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt aus, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.3. Eine Gemeinde, die einen Marktplatz sowohl für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit als auch als Straßenbaulastträger für hoheitliche Zwecke verwendet, ist aus den von ihr bezogenen Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.4. Auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG 1999 analog anzuwenden.

Normenkette: