FG Münster - Urteil vom 25.02.2021
5 K 268/20 U, AO
Normen:
UStG § 12 Abs. 1;

Anteiliges Unterliegen von Unternehmensleistungen zum ermäßigten Gewerbesteuersatz

FG Münster, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 5 K 268/20 U, AO

DRsp Nr. 2022/2308

Anteiliges Unterliegen von Unternehmensleistungen zum ermäßigten Gewerbesteuersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin anteilig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin gehört zu der Firmengruppe A, welche in Deutschland, B-Staat und C-Staat mehr als x Fotostudios mit über x Beschäftigten betreibt. Die Klägerin selbst betreibt mehrere Fotostudios in Deutschland. Die Firmengruppe präsentiert sich und die Leistungen ihrer Fotostudios im Internet unter der Adresse "https://www.A.de/".