BayObLG - Beschluss vom 23.01.1992
BReg 3 Z 177/91
Normen:
BGB § 1355 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 720
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 6
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 22642/90
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 126 III 296/90

Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die vor dem 29.3.1991 geschlossen wurden

BayObLG, Beschluss vom 23.01.1992 - Aktenzeichen BReg 3 Z 177/91

DRsp Nr. 1994/7225

Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die vor dem 29.3.1991 geschlossen wurden

Wurde eine Ehe vor dem 29.3.1991 geschlossen, so sind auch Verfahren über Anträge der Ehegatten, Einträge im Geburtenbuch über den Familiennamen des ehelichen Kindes mit Rücksicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berichtigen, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.Sind die Verfahren in einer höheren Instanz anhängig, so sind die bisher ergangenenen gerichtlichen Entscheidungen aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, um den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, ihre Berichtigungsanträge der gesetzlichen Neuregelung anzupassen.

Normenkette:

BGB § 1355 ;

Gründe:

I.

1. Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen (die einschlägigen Urkunden oder Abschriften davon wurden dem Rechtsbeschwerdegericht nicht vorgelegt):

Der Beteiligte zu 1), deutscher Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2), brasilianische Staatsangehörige, haben am 14.12.1985 in Brasilien die Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde ist vermerkt: "Die Ehefrau führt den Ehenamen F. S. O."

In dem am 2.5.1986 angelegten Familienbuch heißt es: "In der Ehe führt der Mann den Familiennamen O., die Frau nach ihrem Heimatrecht den Familiennamen F. S. O."