FG München - Beschluss vom 22.05.2000
13 V 1867/00
Normen:
FGO §69 Abs. 6,; FGO §69 Abs. 2 Satz 7; AO §162; UStG §18 Abs. 1,; UStG §18 Abs. 2 ; AO §152;

Antrag auf Änderung von Aussetzungsbeschlüssen;; Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes;; Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen;; Erlass von Schätzungsbescheiden;; Treu und Glauben;; Fortsetzung von Verspätungszuschlägen; Antrag die Vollziehungsfolgen rückgängig zu machen, wenn die USt-Vorauszahlungsbescheide durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden.; Änderung der Aussetzungsbeschlüsse vom 18. und 19.2.00 (Az.: 12 V 613/98 und 12 v 1445/98)

FG München, Beschluss vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 13 V 1867/00 - Aktenzeichen 13 V 1868/00

DRsp Nr. 2001/2098

Antrag auf Änderung von Aussetzungsbeschlüssen;; Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes;; Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen;; Erlass von Schätzungsbescheiden;; Treu und Glauben;; Fortsetzung von Verspätungszuschlägen; Antrag die Vollziehungsfolgen rückgängig zu machen, wenn die USt-Vorauszahlungsbescheide durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden.; Änderung der Aussetzungsbeschlüsse vom 18. und 19.2.00 (Az.: 12 V 613/98 und 12 v 1445/98)

1. Haben Verwaltungsakte (hier: USt-Vorauszahlungsbescheide die durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden) keinen vollziehungsfähigen Inhalt mehr, kann ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zulässig sein, wenn es dem Antragsteller darum geht, die Vollziehungsfolgen (hier: Verwirkung von Säumniszuschlägen, Vornahme von Verrechnungen durch das Finanzamt) rückgängig zu machen. 2. Die sich aus §18 Abs. 1, 2 UStG ergebende Pflicht zur Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen entfällt nicht dadurch, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen in den Vorjahren nicht zur Abgabe der Voranmeldungen aufgefordert hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.

Normenkette:

FGO §69 Abs. 6,; FGO §69 Abs. 2 Satz 7; AO §162; UStG §18 Abs. 1,; UStG §18 Abs. 2 ; AO §152;

Entscheidungsgründe:

I.