BFH - Beschluss vom 06.05.2022
V S 7/21 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1067
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2211/20

Antrag auf Aufhebung einer VollziehungLieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten SteuersatzSonstige Leistung in Form einer WerbeleistungErwerb zur Erzielung einer Werbewirkung

BFH, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen V S 7/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/11628

Antrag auf Aufhebung einer Vollziehung Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz Sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung Erwerb zur Erzielung einer Werbewirkung

NV: Handelt es sich bei gelieferten Gegenständen um Lebensmittel, ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG entgegensteht, dass der Abnehmer diese zur Erzielung einer Werbewirkung erwirbt.

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 16.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.10.2020 wird in Höhe von ... € aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.