BVerwG - Urteil vom 16.11.2017
9 C 17.16
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb ; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j;
Fundstellen:
HFR 2018, 167
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 82/15
VG Hannover, vom 16.12.2014

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bzgl. der Umsatzsteuerbefreiung für Nachhilfeunterricht für Schulkinder einer Sprachenschule; Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Prüfungs- oder Berufsvorbereitung durch Nachhilfeinstitute

BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 9 C 17.16

DRsp Nr. 2018/1610

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bzgl. der Umsatzsteuerbefreiung für Nachhilfeunterricht für Schulkinder einer Sprachenschule; Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Prüfungs- oder Berufsvorbereitung durch Nachhilfeinstitute

1. Die zuständige Landesbehörde hat nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ein Handlungsermessen verbleibt ihr insoweit nicht. Mit der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung werden dabei qualitative Anforderungen an die die Prüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte gestellt. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.