OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2020
24 U 203/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 212 O 134/18

Antrag auf UmsatzsteuererstattungKenntnis von Gläubigern über eine AntragstellungBeginn einer VerjährungAusschöpfen einer gesetzlichen Frist

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 24 U 203/19

DRsp Nr. 2022/478

Antrag auf Umsatzsteuererstattung Kenntnis von Gläubigern über eine Antragstellung Beginn einer Verjährung Ausschöpfen einer gesetzlichen Frist

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (212 O 134/18) vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 564.786,02 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.05.2020 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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