FG Köln - Gerichtsbescheid vom 26.01.2015
2 K 2037/13
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9;

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 2 K 2037/13

DRsp Nr. 2015/7900

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 2. Der die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vorsteuervergütung darüber, ob eine Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks erforderlich ist sowie, ob die Klägerin sich auf Vertrauensschutz berufen kann.

Die Klägerin ist eine in Ungarn ansässige Unternehmerin.