FG Köln - Urteil vom 25.08.2015
2 K 997/14
Normen:
UStG § 18 Abs 9;

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

FG Köln, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 997/14

DRsp Nr. 2015/19692

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

1. Für einen wirksamen Vergütungsantrag ist die eigenhändige Unterschrift der Stpfl. notwendig. Da juristische Personen als Unternehmer zwar antragsberechtigt, verfahrensrechtlich aber nicht handlungsfähig sind, ist die eigenhändige Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters - Vorstand oder Geschäftsführer - oder eines besonders Beauftragten erforderlich. Ein Antrag durch einen Bevollmächtigten - wie im Streitfall - ist unwirksam. 2. Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei in Drittstaaten ansässigen Unternehmern kann weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache Yaesu Europe BV) noch aufgrund der Gesetztessystematik des § 18 Abs. 9 UStG, noch nach der 13. EG-RL abgewichen werden.

Normenkette:

UStG § 18 Abs 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin innerhalb der Antragsfrist einen wirksam unterzeichneten Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2009 gestellt hat.

Die Klägerin ist in den USA ansässig. Sie ist im Finanzinvestitionssektor tätig.