FG Köln - Urteil vom 16.09.2015
2 K 1815/11
Normen:
UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

FG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 2 K 1815/11

DRsp Nr. 2015/20961

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Vergütungsgläubiger den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung führen, wenn das Original aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen abhanden gekommen ist, der dem Erstattungsantrag zu Grunde liegende Vorgang tatsächlich stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden. 2. Da es sich bei dem Umstand, dass Rechnungen unverschuldet untergegangen sind, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die Stpfl. insoweit die Darlegungslast.

Normenkette:

UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Höhe von 21.656,12 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006.

Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Frankreich. Sie ist Teil des … Konzerns.

Am 29.06.2007 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Streitzeitraum.

Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, da eine Vergütung nur bei Vorlage von Originalbelegen möglich sei.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 25.11.2008.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011 als unbegründet zurück.